Satzung des Vereins Retterteam

  • Satzung des Vereins „Retterteam“

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Retterteam“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kelheim eingetragen werden.
    Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainburg (Bayern).
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck des Vereins
    1. Ziel und Zweck
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Gemeinwohls durch die Sicherung, Erhaltung und Rückführung gesellschaftlich relevanter Infrastrukturen – insbesondere im Bereich Gesundheit, Energie, Ernährung, Kultur, Bildung, Freizeit und öffentlicher Daseinsvorsorge – in regionale Verantwortung und Bürgerhand.
    Der Verein setzt sich außerdem für bürgerschaftliches Engagement, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe in Krisensituationen ein.
    Er ist politisch und religiös unabhängig und verfolgt keine wirtschaftlichen Eigeninteressen.
    2. Umsetzung
    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung
    • Initiierung und Unterstützung von Bürgerinitiativen
    • Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Schulungen
    • Einsatz demokratischer und rechtsstaatlicher Mittel (z. B. Demonstrationen, Bürgerentscheide oder Klagen)
    • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und anderen relevanten Akteuren
    • Unterstützung beim Aufbau eigener bürgereigener Strukturen wie Genossenschaften oder Gesellschaften
    3. Spiritualität und Religiosität
    Der Verein vertraut auf die Kraft der Gemeinschaft. Er ist offen für alle Religionen und Konfessionen und versteht sich als religiös und spirituell neutral.
    4. Selbstlosigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

  • § 4 Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Der Verein besteht aus
    a) aktiven Mitgliedern
    natürliche Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen
    b) Fördermitglieder
    natürliche und juristische Personen, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen, diesen aber ideell und finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
    c) Ehrenmitgliedern
    Der Vorstand kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    1. Voraussetzungen
    Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Austritt
    – Streichung von der Mitgliederliste
    – Ausschluss aus dem Verein
    – Tod
    Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat.

    Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

    Wird die Anordnung der Vereinsstrafe nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.

    § 5 Politische Neutralität
    1. Neutral und unabhängig
    Der Verein ist politisch neutral und unabhängig und beteiligt sich nicht an parteipolitischen Aktivitäten.
    2. Politische Ämter
    Aktive Mitglieder, die politische Ämter innehaben, besitzen kein Stimmrecht und dürfen keine leitenden Funktionen im Verein übernehmen. Diese Regelung dient der Wahrung der politischen Unabhängigkeit und Neutralität des Vereins sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten, die durch die gleichzeitige Ausübung politischer Mandate und vereinsinterner Entscheidungskompetenzen entstehen könnten.
    Der Vorstand kann im Einzelfall mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass von dieser Regelung abgesehen werden kann.
    3. Professionelle Mitarbeit
    Der Verein begrüßt ausdrücklich die Mitarbeit neutraler, dem Satzungszweck dienender Berufsgruppen wie Rettungsdienste, Feuerwehr und Polizei.
    4. Compliance
    Es gelten Compliance-Regeln zur Vermeidung von Korruption, Vorteilsnahme und
    Interessenkonflikten. Diese werden strikt eingehalten.

  • § 6 Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    § 7 Mitgliederversammlung
    1. Einladung
    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von drei Wochen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand verlangen.
    2. Aufgaben
    • Wahl und Abwahl des Vorstands
    Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands
    • Satzungsänderungen
    • Änderungen des Vereinszwecks
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Auflösung des Vereins
    3. Beschlussfassung
    Die Mitglieder ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig, wenn form- und fristgemäß einberufen wurde. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    4. Protokoll
    Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, vom Versammlungsleiter und vom
    Protokollführer unterzeichnet wird.
    5. Form der Mitgliederversammlung
    Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real, in hybrider Form oder
    virtuell stattfindet. Im Fall der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet
    eine virtuelle oder hybride Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail
    übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein
    zuletzt bekanntgegeben hat.

  • § 8 Vorstand
    1. Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht mindestens aus:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
    Schriftführer/in
    bis zu fünf Beisitzer
    2. Amtszeit
    Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten
    turnusgemäßen Neuwahl im Amt.
    3. Vertretung
    Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
    4. Aufgaben
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um
    und verwaltet die Finanzen sowie die Mitglieder.
    5. Beschlussfassung
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
    6. Haftung
    Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB).
    7. Rücktritt
    Ein Vorstandsmitglied kann mit einer Frist von 4 Wochen von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt ist den anderen Vorstandsmitgliedern gegenüber schriftlich zu erklären.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt für die restliche Amtszeit ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand zu berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

    § 9 Kassenprüfer
    1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren zu wählen. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
    2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist
    durch den Vorstand zu unterstützen.

  • § 10 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks
    Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • § 11 Schlichtungsstelle
    Drei neutrale Mitglieder vermitteln bei internen Konflikten. Diese werden vom Vorstand berufen.

  • § 12 Jugendarbeit
    Gezielte Nachwuchsförderung und Jugendprojekte werden aktiv unterstützt und ausgebaut.

  • § 13 Werte und ethischer Kodex
    Die Mitglieder verpflichten sich zu Gemeinschaft, Eigenverantwortung, politischer Neutralität, Nachhaltigkeit, Tradition, Innovation und Demokratie. Konflikte werden friedlich gelöst. Über diese Werte wird regelmäßig in Versammlungen und Workshops informiert.

  • § 14 Auflösung des Vereins
    1. Bedingungen
    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Vermögensverwendung
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an …….. ,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Liquidation

    Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

     

    Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30.05.2025 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Mainburg, den 30.05.2025
    Unterschriften der Gründungsmitglieder: (mindestens 7)

Satzung des Vereins Retterteam Hallertau

von | Mai 24, 2025